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rbeiten in NL

Die wichtigsten Punkte, wenn Sie als deutscher Grenzgänger in den Niederlanden arbeiten oder gearbeitet haben, sind für Sie:

Im Krankheitsfall:

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer in den Niederlanden arbeiten und krank werden, müssen Sie sich am ersten Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber krank melden und angeben, was Ihnen fehlt. Ihr Arbeitgeber gibt die Krankmeldung an einen Betriebsarzt oder Arbodienst (= Stelle, die Arbeitgeber bei Fragen bezüglich der Arbeitsumstände bzw. -bedingungen unterstützt) weiter.
  • Außerdem melden Sie sich bei Ihrem deutschen Hausarzt krank. Dieser Arzt informiert die betreffende Krankenkasse mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Krankenkasse schickt innerhalb von 3 Tagen ein Formular E115 zum niederländischen Arbodienst.
  • Wenn der Arbodienst nicht bekannt ist, geht das E115-Formular zur UVW (Uitvoeringsinstantie Werknemersverzekeringen = Ausführungsinstanz Arbeitnehmerversicherungen) in Heerlen.
  • Während Ihrer Krankheit halten Sie Kontakt mit Ihrem deutschen Hausarzt. Dieser informiert die Krankenkasse über Ihren Gesundheitszustand.
  • Der Arbodienst oder die UVW werden von der Krankenkasse regelmäßig mit einem E116-Formular über Ihren Gesundheitszustand auf dem Laufenden gehalten.
  • Sobald Sie genesen sind, melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrem deutschen Hausarzt wieder gesund.
  • Sie bekommen von der Krankenkasse ein E118-Formular. Davon geht eine Kopie zum Arbodienst Ihres Arbeitgebers oder zur UVW in Heerlen.

Falls Sie arbeitslos werden:

  • Zu allererst melden Sie sich mit dem Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers bei der UVW.
  • Sie bekommen von der UVW ein E301-Formular, mit dem Sie eine Arbeitslosenunterstützung bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
  • Aufgrund von EU-Richtlinien haben Sie Ihre Ansprüche in Deutschland geltend zu machen. Die Höhe und Dauer Ihrer Unterstützung richtet sich nach deutschem Recht. Ihre Unterstützung geht von dem Bruttolohn aus, den Sie in den Niederlanden verdient haben. Für mehr Informationen können Sie sich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit wenden.
  • Wenn Sie zum Teil arbeitslos werden, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Recht auf eine (teilweise) niederländische Unterstützung.

Falls Sie in Rente gehen:

  • Wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten, sind Sie automatisch für eine Grundrente (über die AOW/Algemene Ouderdomswet = Allgemeines Gesetz über die Altersversorgung) versichert. Die AOW-Rente ist eine Altersrente auf Minimumniveau.
  • Wenn Sie nicht in den Niederlanden arbeiten, ist eine freiwillige Versicherung möglich.
  • Jedes Jahr, das Sie ab Ihrem 15. bis zu Ihrem 65. Lebensjahr in den Niederlanden arbeiten, bauen Sie 2% Ihrer AOW-Rente auf.
  • Sie erhalten ab Ihrem 65. Lebensjahr die (teilweise) AOW-Rente.
  • Ihr eventuell in Deutschland wohnender Partner und Ihre Kinder sind nicht versichert. Diese bauen keine niederländische Altersrente auf, es sei denn, sie arbeiten selbst in den Niederlanden.
  • Ihr etwaiger Partner kann innerhalb eines Jahres, nachdem Sie in den Niederlanden angefangen haben zu arbeiten, eine freiwillige AOW-Versicherung abschließen.

Sie müssen Ihre AOW-Rente in Deutschland beantragen.

  • Möglicherweise haben Sie an einer Betriebsrentenregelung teilgenommen. In diesem Fall zahlen Sie über Ihren Arbeitgeber die Prämie. Oft ist dann auch das Unfall-, Todesfall- oder Invaliditätsrisiko abgedeckt.
  • Eventuell hat Ihr Arbeitgeber für Sie eine Rentenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Es ist auch möglich, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Beitrag erhalten, mit dem Sie Ihre Rente selbst regeln.
  • Möglicherweise haben Sie selbst eine zusätzliche Rente geregelt. Sie könnten zum Beispiel eine Leibrentenversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben.

Falls Sie Kinder haben:

  • Das niederländische Kindergeld ist niedriger als das in Deutschland.
  • Das Kindergeld wir viermal pro Jahr ausgezahlt, jeweils nach Ablauf eines Quartals.
  • Kindergeld wird an ein Elternteil des Kindes gezahlt.
  • Man ist keine AKW-Prämie schuldig (Algemene Kinderbijslagwet = Allgemeines Gesetz über das Kindergeld).
  • Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für: eigene Kinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die Sie wie eigene Kinder versorgen und erziehen.
  • In den Niederlanden bekommen Sie für Kinder bis 18 Jahren Kindergeld.
  • Die Kinder dürfen durchaus etwas dazuverdienen.
  • Für außer Haus wohnende Kinder unter 16 Jahren müssen Sie (mitunter) nachweisen, dass Sie die versorgen. Dabei spielen die eigenen Einkünfte des Kindes wohl eine Rolle.
  • Für den Erhalt von Kindergeld für Kinder von 16 und 17 Jahren gelten einige Voraussetzungen. Ferner spielen in allen Fällen die eigenen Einkünfte – ob das Kind nun zu Hause oder außer Haus wohnt – eine Rolle.
  • Meistens kommt es zu einem Zusammentreffen verschiedener Kindergeldansprüche aus den Niederlanden und Deutschland. Die Höhe des zusammenkommenden Betrages wird pro Kind festgestellt.
  • Wohnt und verrichtet Ihr Partner versicherungspflichtige Tätigkeiten in Deutschland, dann hat Ihr Partner vorrangig Recht auf deutsches Kindergeld. Weil das deutsche Kindergeld höher ist als das niederländische, haben Sie in dieser Situation keinen Anspruch auf niederländisches Kindergeld.
  • Wenn Ihr Partner in Deutschland wohnt und nicht arbeitet, dann haben Sie vorrangig Recht auf niederländisches Kindergeld und hat Ihr Partner Anspruch auf zusätzliches Kindergeld aus Deutschland.

Im Todesfall:

  • Wenn in den Niederlanden Prämien auf Ihren Lohn für die Volksversicherungen einbehalten werden, dann sind Sie Anw-versichert (Algemene Nabestaandenwet = Allgemeines Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung).
  • Die Anw sieht unter bestimmten Bedingungen eine Hinterbliebenenunterstützung für Personen vor, deren Partner gestorben ist.
  • Die Anw betrifft eine Risikoversicherung. Es besteht folglich nur ein Recht auf eine Unterstützung, wenn Sie im Moment des Todes auch tatsächlich versichert sind.
  • Ferner regelt die Anw unter bestimmten Bedingungen eine Halbwaisenunterstützung für den Hinterbliebenen mit Kindern unter 16 Jahren. Verbleibt ein Kind in einem anderen Haushalt, dann bekommt der Versorger die Halbwaisenunterstützung.
  • Es wird nur eine Halbwaisenunterstützung gewährt, auch wenn die Familie aus mehreren Kindern besteht.
  • Schließlich regelt die Anw eine Waisenunterstützung für Kinder unter 16 Jahren. Der zuletzt gestorbene Elternteil muss im Moment des Todes Anw-versichert gewesen sein.
  • Beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenversorgung aus den Niederlanden und aus Deutschland ergibt sich eine der folgenden Situationen mit dazugehörigem Anspruch.
  • Wenn Sie im Moment des Todes in den Niederlanden versichert sind, besteht ein Recht auf eine vollständige Anw-Unterstützung. Wird eine deutsche Hinterbliebenenrente zuerkannt, dann wird die vollständige Anw-Unterstützung um die deutsche Rente verringert.
  • Wenn Sie im Moment des Todes in Deutschland versichert sind, besteht ein Recht auf eine Anw-Unterstützung, die auf das Verhältnis der Dauer Ihrer niederländischen Zeitabschnitte zu der Gesamtdauer Ihrer niederländischen und ausländischen Zeitabschnitte basiert. Die deutsche Hinterbliebenenrente wird neben dieser gekürzten Anw-Unterstützung vollständig ausbezahlt.
  • Die niederländische Anw-Unterstützung verfällt mit Erreichen des 65. Lebensjahres
  • Im Gegensatz zu Deutschland haben in den Niederlanden auch Personen, die unverheiratet zusammenwohnen, Recht auf eine Hinterbliebenenversorgung.
  • Die Hinterbliebenenunterstützung ist einkommensabhängig. Bestimmte Einkünfte von Hinterbliebenen beschneiden die Anw-Unterstützung.
  • Wenn der Hinterbliebene erneut mit jemandem zusammenzieht oder einen gemeinsamen Haushalt führt, indem er/sie beispielsweise heiratet oder eine registrierte Partnerschaft eingeht, dann verfällt die Hinterbliebenenunterstützung. Dies gilt nicht für die Halbwaisenunterstützung.
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