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Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer
Fragen auf steuerlichem Gebiete
Vom 16. Juni 1959
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der
Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom
Einkommen oder vom Vermögen oder nach verschiedenen anderen
Bemessungsgrundlagen für die Vertragstaaten, die Länder, die
Provinzen, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form
von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, der
Kapitalertragsteuer und der Aufsichtsratsteuer),
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Abgabe Notopfer Berlin,
d) die Vermögensteuer,
e) die Gewerbesteuer,
f) die Grundsteuer;
2. im Königreich der Niederlande:
a) de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),
b) de loonbelasting (die Lohnsteuer),
c) de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer),
d) de dividendbelasting (die Dividendensteuer),
e) de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer),
f) de vermogensbelasting (die Vermögensteuer),
g) de grondbelasting (die Grundsteuer),
h) gemeentelijke baatbelastingen (kommunale Steuern auf den
Wertzuwachs bestimmter Grundstücke),
i) gemeentelijke bouwterreinbelastingen (kommunale
Baulandsteuern),
j) wegen-, straat- en vaartbelastingen (Straßen- und
Wasserstraßensteuern),
k) het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer).
(3) Das Abkommen ist auf jede anderen ihrem Wesen nach
gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner
Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
(4) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden
sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern,
wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender
Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden,
unterrichten.
Art. 2 Begriffsbestimmungen, Person, Betriebstätte
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
1. der Begriff “Person” sowohl natürliche als auch
juristische Personen; Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine
juristische Person unterliegen, sowie die niederländischen
“commanditaire vennootschappen op aandelen”
(Kommanditgesellschaft auf Aktien), gelten als juristische
Personen;
2. der Begriff “Betriebstätte” eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird;
a) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
aa) ein Ort der Leitung,
bb) eine Zweigniederlassung,
cc) eine Geschäftsstelle,
dd) eine Fabrikationsstätte,
ee) eine Werkstätte,
ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf
Monate überschreitet.
b) Als Betriebstätten gelten nicht:
aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen
gehörenden Gütern oder Waren;
bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen
gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung;
cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen
gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung
oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur
Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften,
zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher
Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
c) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein
Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Buchstabens d -, gilt als eine in dem erstgenannten Staate
belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt,
es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
d) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem
anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen
durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
e) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von
einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat
ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine
Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein die eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen
Gesellschaft.
3. der Begriff “oberste Finanzbehörde” in der Bundesrepublik
Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Königreich
der Niederlande den Minister der Finanzen oder seinen
bevollmächtigten Vertreter;
4. der Begriff “Staatsangehörige”
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland;
b) in Bezug auf das Königreich der Niederlande: alle
Niederländer und ferner alle niederländischen Untertanen,
die in den Niederlanden wohnen. Als Staatsangehörige gelten
auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder
anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind.
5. der Begriff “Unternehmen eines der Vertragstaaten” oder
“Unternehmen des anderen Staates” ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in den
Niederlanden oder von einer Person mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, wie es der
Zussammenhang erfordert.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der
Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem
Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die
sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in
Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens
beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung
erfordert.
Art. 3 Wohnsitz
(1) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine
Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen,
daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten
eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen,
aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in
einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur
vorübergehend verweilt.
(3) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden
Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie
ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses
Abkommens in dem Vertragstaate, zu dem die stärksten
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden
die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach
Artikel 25 verständigen.
(4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung
unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, noch den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern
sich gewöhnlich an Bord eines zu einem Schiffahrtunternehmen
gehörenden Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort
der Leitung des Schiffahrtunternehmens befindet.
(5) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort
ihrer Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten
den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes
maßgebend.
(6) Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort,
an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
befindet. Befindet sich der Ort der Leitung eines
Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als
Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des
Heimathafens des Schiffes.
Art. 4 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate
liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare
Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des
unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und
forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte,
insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für
die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die
bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt
werden.
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die darin
genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen
Betriebsvermögen gehören.
Art. 5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte
aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf
das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur
insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte
des Unternehmens entfallen.
(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte
zugwiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als
selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen
Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte
und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare
Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung und jene andere Art der Nutzung des gewerblichen
Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus
der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteiles am
Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines
Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.
Art. 6 Verbundene Unternehmen
(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge
seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am
finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates
mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle
Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von
denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen
vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden
Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser
Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier
Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen
dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Art. 7 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte
aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt, der
Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Leitung
in einem der Vertragstaaten hat, so steht das
Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betriebe der
Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt
zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der
Leitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine
Betriebstätte des Unternehmens befindet.
(2) Solange der Vertragstaat, in dem sich der Ort der
Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer
Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat
dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.
Art. 8 Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer
Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem
anderen Staat hat, so hat der erstgenannte Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen
Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte
erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 9 Selbständige Arbeit
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so hat
der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte,
wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder
ausgeübt worden ist.
(2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate
liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine
Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur
Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese
Einschränkung gilt jedoch nicht für eine selbständig
ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder
artistische Tätigkeit.
(3) Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als
nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe
Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren
Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat
das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.
Art. 10 Nichtselbständige Arbeit
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so
hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt
wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert
werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn
dieser Arbeitnehmer
1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im
Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,
2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von
einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht
in dem anderen Staat hat, und
3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen
Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung
des Arbeitgebers entlohnt wird.
(3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an
Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens der
Schiff- oder Luftfahrt Dienste leistet, so gilt die Arbeit
als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der
Leitung des Unternehmens befindet. Solange dieser Staat die
Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 11 Öffentlicher Dienst
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen
Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder Länder,
Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der
beiden Staaten gewähren, so hat der Staat der öffentlichen
Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch
die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates
ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen
Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat
aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer
auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts geleistet worden sind, ist Artikel 10
anzuwenden.
Art. 12 Ruhegehälter
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder
Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für
frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für
Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen,
andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere
Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder Länder,
Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der
beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu
ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an
seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlen, diesem
Staate zu.
(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf
1. Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung
gezahlt werden;
2. Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder
nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der
Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als
Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge
von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden
ist.
Art. 13 Dividenden
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, so hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von
Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird,
bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt.
(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der
Dividenden nicht übersteigen.
(4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v. H. der
Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer
Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten
an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen
Staate gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der
stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft
gehören.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in
dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese
Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 14 Zinsen
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen
Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte
erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(3) Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus
Darlehen, Obligationen, Wechseln oder aus irgendeiner
anderen Schuldverpflichtung. Für Einkünfte aus
Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs.
1,2,3 und 5 anzuwenden.
Art. 15 Lizenzgebühren
(1) Bezieht eine Person mit Wohsitz in einem der
Vertragstaaten aus dem anderen Staate Einkünfte aus
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten,
Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder
ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von
Grund und Boden betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung
der dort genannten Rechte.
(3) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche
Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme,
für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung
gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in
dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese
Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 16 Sonstige Einkünfte
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten
Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine
Regelung getroffen ist, so hat der Wohnsitzstaat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 17 Lehrtätigkeit
Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden
Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine
Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder
einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine
Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur
in dem Wohnsitzstaate besteuert.
Art. 18 Ausbildungsvergütung
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem
der Vertragstaaten, die sich nur zu Studien- oder zu
Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden
wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studien und
Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate
nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses
Staates zufließen.
Art. 19 Besteuerung des Vermögens
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),
b) durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten
Forderungen,
c) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen,
einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt,
Binnenschiffahrt und Luftfahrt, dient,
d) Vermögen, das der Ausübung selbständiger Arbeit dient,
hat der Staat, der nach diesem Abkommen das
Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person
mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat dieser Staat.
Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln
für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat,
so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile
nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 3
Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so
wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der
Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den
vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein
Besteuerungsrecht haben. Die Steuern für die Einkünfte oder
Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur
Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz
erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der
steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit
Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden,
und Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind
abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage
auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene
niederländische Steuer wird auf die nach einem
durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der
Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.
(3) Sind die Niederlande der Wohnsitzstaat, so sind sie
berechtigt, auch die Einkünfte und Vermögensteile in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die die
Bundesrepublik Deutschland nach den vorhergehenden Artikeln
ein Besteuerungsrecht hat; jedoch werden die Niederlande,
ungeschadet iher innerstaatlichen Vorschriften über die
Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich des
Verlustausgleichs, von der errechneten Steuer den Teil der
Steuer in Abzug bringen, der auf die Einkünfte oder
Vermögensteile entfällt, für die nach den Artikeln 4,5,6,7,8
Abs. 2, den Artikeln 9,10 Abs. 1, den Artikeln 11,12 Abs. 2
und 3, Artikel 13 Abs. 5, Artikel 14 Abs. 2, Artikel 15 Abs.
4 und Artikel 19 Abs. 1 die Bundesrepublik Deutschland das
Besteuerungsrecht hat. Die in Abzug zu bringende Steuer
errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die Einkünfte oder
Vermögensteile, für die nach den im vorigen Satz genannten
Artikeln die Bundesrepublik Deutschland das
Besteuerungsrecht hat, zum Gesamteinkommen oder
Gesamtvermögen stehen.
Art. 21 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige
weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den
diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit
auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und
Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt
die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Art. 22 Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren
(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der
Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung
gehabt haben, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie
sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an
die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem
sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt.
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll
die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde
versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen
Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu
vermeiden.
Art. 23 Informationsaustausch
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden
sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses
Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von
Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten
Finanzbehörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf
Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen
gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen
notwendig machen würden.
(2) Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis
der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist
geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen
zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften
bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne
dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche
Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.
(3) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem
der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,
a) verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den
Vorschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer
Verwaltungspraxis widersprechen;
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den
gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht
gefordert werden kann.
(4) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches
Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(5) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner
Staatsführung versagt werden.
Art. 24 Gleichbehandlung
(1) Den Staatsangehörigen eines Vertragstaaten dürfen in dem
anderen Staate nicht andere oder höhere Steuern auferlegt
werden als den Staatsangehörigen dieses anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen. Dies gilt auch für den Umfang
der Steuerbefreiungen, Abzüge und Ermäßigungen, die wegen
des Familienstandes oder der Zusammensetzung der Familie
gewährt werden.
(2) Von einer Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten betriebene Unternehmen sollen grundsätzlich
hinsichtlich ihrer Betriebstätten in dem anderen
Vertragstaate nicht Steuern im Sinne des Artikels 1 dieses
Abkommens oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen
unterworfen werden, die anders, höher oder belastender sind
als die Steuern oder die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Unternehmen unterworfen sind, die von
einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaate
betrieben werden.
Art. 25 Verständigungsverfahren
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können
bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die
bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten,
sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer
Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht
geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden
gegenseitig verständigen. Vor Erlaß von Bestimmungen zur
Durchführung des Abkommens werden sie sich ins Einvernehmen
setzen.
Art. 26 Berlin-Klausel
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Königlich Niederländischen Regierung innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
(2) Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten
die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als
Bezugsnahmen auf das Land Berlin.
Art. 27 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreichs der
Niederlande nur für den in Europa belegenen Teil des
Königreichs.
(2) Dieses Abkommen kann, entweder in seiner Gesamtheit oder
mit Änderungen anwendbar erklärt werden, auf jeden Teil des
Königsreichs der Niederlande außerhalb Europas, der Steuern
erhebt, die ihrem Wesen nach den in Artikel 1 dieses
Abkommens bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich sind,
wenn dieser Teil des Königsreichs der Niederlande das
wünscht und die Bundesrepublik Deutschland damit
einverstanden ist. Zu diesem Zweke werden das Königreich der
Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland Noten
austauschen. In diesen Noten werden die Änderungen und die
Bedingungen festgelegt werden (einschließlich derer, die
sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und auf die
Kündigung beziehen), unter denen das Abkommen anwendbar sein
wird.
Art. 28 Anwendung
(1) Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die für
die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erhoben werden.
(2) In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 13 Abs. 3
vorgesehene Begrenzung des Steuerabzugs auf Dividenden
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 gezahlt werden.
Art. 29 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn
ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt so lange, als es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird
mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des
nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des
zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit. Das Abkommen kann
erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gekündigt werden.
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Königreich
der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger
Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem
Gebiete haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende
übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen
integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:
Zu Artikel 1
1. Das Abkommen erstreckt sich, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Zusatzprotokolls, nicht auf einmalige
Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.
2. Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden
sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen
sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen
anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder
geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.
Zu Artikel 2
3. Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem
der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung
zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist,
wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des
anderen Vertragstaates behandelt.
Zu Artikel 4
4. Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke
unterliegen.
5. Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem
Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der
Veräusserung eines land- und forstwirschaftlichen Betriebes
und Spekulationsgewinne, die bei der Veräusserung von
unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als
Gegenleistung für die Veräusserung von unbeweglichen
Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem
Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger
seinen Wohnsitz hat.
Zu Artikel 5
6. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer
Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist
grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte
auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte
zurechenbaren Ausgaben einschliesslich eines Anteils an den
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des
Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche
Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist
die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den
Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
7. In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung
der Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 der Gesamtgewinn des
Unternehmens aufgeteilt werden. Die Finanzbehörden der
Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt gegeseitig verständigen, wenn dies für die
Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
8. Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer
anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als
den Einkünften erhoben wird.
Zu den Artikeln 5,7 und 13
9. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter
behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am
Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der
Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als
stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13)
behandelt.
10. Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und
ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von
Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den
Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer.
Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als
Dividenden (Artikel 13) behandelt.
Zu Artikel 7
11. Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten
Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für
Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit
dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.
12. Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen
der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt
an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.
13. Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer
anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als
den Einküften erhoben wird.
Zu Artikel 10
14. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten:
Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen
oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen
der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen
Personen.
15. Is der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt
als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort
der Leitung.
16. Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen
Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate nicht
mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt
werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.
Zu Artikel 11
17. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die
Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche
Bundesbank, die ‘Nederlandse Spoorwegen’, der ‘Staatsbedrijf
der P.T.T.’ und die ‘Nederlandsche Bank’ gewähren, fallen
unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.
Zu Artikel 13
18. Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der
Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist
als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne, gilt
für Beteiligungen im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 das
folgende:
a. Beträgt der Unterschied 10 v.H. oder mehr, so darf der
Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 15 v.H. der
Dividenden nicht übersteigen;
b. Beträgt der Unterschied 20 v.H. oder mehr, so darf bei
Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 gezahlt werden,
der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 25 v.H.
nicht übersteigen.
Zu Artikel 15
19. Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren oder
andere Vergütungen vereinbart werden, die sachlich verdeckte
Gewinnausschüttungen sind, ist Artikel 13 anzuwenden.
Zu Artikel 23
20. Die Verpflichtung der obersten Finanzbehörden, Auskünfte
zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren
Kentniss die Finanzbehörden von Banken oder diesen
gleichgestellten erlangt haben.
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