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Erbrecht

Die Grundzüge des Erbrechts und der Erbschaftssteuer in den Niederlanden
(Ordnung 2005)

Erbschaftssteuer muss erst ab einem bestimmten Betrag gezahlt werden. Dieser Freibetrag wird jedes Jahr neu festgesetzt. Für das Jahr 2005 liegt der Freibetrag bei 500.000 € für den längstlebenden Partner. Von diesem Betrag muss der gesamte Rentenanspruch in Abzug gebracht werden. Für das, was über den Freibetrag hinausgeht, gilt eine Erbschaftssteuer von 5 bis 27 Prozent für Eheleute und registrierte Partner. Zusammenwohnende Partner, die die geltenden Anforderungen (noch) nicht erfüllen, bezahlen 41 bis 68 Prozent.
Pro Kind gilt für das Jahre 2005 ein Freibetrag, der vom Alter des Kindes und der Höhe dessen Erbteils abhängig ist. Bei einem höheren Betrag wird die gesamte Summe, die geerbt wird, mit einem Steuersatz von 5 bis 27 Prozent besteuert. Andere Familienmitglieder können nur 1.865 € steuerfrei erhalten. Sie bezahlen über das darüber Hinausgehende 41 bis 68 Prozent. Karitative Einrichtungen (gute Zwecke) werden günstiger behandelt. Wenn sie in einem Testament bedacht werden, sind die ersten 4.303 € steuerfrei und gilt für das darüber Hinausgehende eine Steuererhebung von nur 8 Prozent.

Seit dem Jahre 2003 ist das Erbrecht in den Niederlanden verändert. Wenn jemand ohne Testament stirbt, dann gilt für den zurückgebliebenen Ehepartner und die Kinder die gesetzlich vorgesehene Verteilung des Erbes. Gesetzt den Fall, dass es beispielsweise zwei Kinder gibt, bekommen diese beiden und der längstlebende Partner dann jeder ein Drittel des Vermögens (Wohnung, Aktien, Geld). Die beiden Kinder können nicht sofort über ihren ‚Kindesanteil‘ verfügen.
Alle Besitztümer fallen zunächst dem noch lebenden Elternteil zu. Die Kinder haben eine Forderung an ihr Elternteil, die sie erst für sich beanspruchen können, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist. Bei einer Elter-Kind-Übertragung muss ein ansteigender Steuersatz von 5 bis 27 Prozent gezahlt werden. Bei einer Tante-Nichte-Übertragung gelten sogar 41 bis 68 Prozent. Je größer das Erbe, umso höher der Prozentsatz.

Um die Erbschaftssteuer verringern zu können, ist ein Testament ein absolutes Muss. Es gibt diverse Testamentsvarianten.

Die Erbschaftssteuer kann auf drei Arten verringert werden.
Dies kann, indem man die Erbteile der Kinder größer macht. Dann wird diese höhere Forderung als eine Schuld auf das zu erhaltene Erbteil in Abzug gebracht, wenn der längstlebende Elternteil stirbt. Der verbliebene Betrag, der ausgezahlt wird, ist also niedriger, und das kann bei der Zahlung der Erbschaftssteuer einen beträchtlichen Unterschied machen.
Es kann auch, indem man eine höhere Verzinsung als das gesetzliche Minimum handhabt. Der längstlebende Elternteil ist verpflichtet, Zinsen über das Erbteil an seine Kinder zu erstatten. Wenn diese höhere Verzinsung anschließend nicht ausgezahlt wird, wird die Forderung der Kinder an das Elternteil jährlich größer. Sobald der zweite Elternteil gestorben ist, wird zuerst diese größere Forderung von dem Nachlass des längstlebenden Elternteils abgezogen. Je größer die Schuld (Forderung und Zinsen), umso weniger Nachlass bleibt übrig, über den Erbschaftssteuer abzuführen ist.
Schließlich kann dies auch erreicht werden dadurch, dass der längstlebende Elternteil den Nießbrauch über das Vermögen bekommt, zum Beispiel im Falle der Übertragung eines Effektenportefeuilles an die Kinder. Wenn der zweite Elternteil gestorben ist, geht das Eigentum vollständig auf die Kinder über. Über den zusätzlichen Wert, der ab dem Zeitpunkt, wo der Nießbrauch begann, entstanden ist, braucht keine Erbschaftssteuer gezahlt werden.
 
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