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Kinderbetreuung

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Kinderbetreuungszulage für deutsche Grenzgänger ab dem 1. Januar 2006

Wenn Sie in Deutschland wohnen, in den Niederlanden arbeiten und in Deutschland Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, haben Sie eventuell- unter bestimmten Voraussetzungen – ab dem 1. Januar 2006 Recht auf eine Kinderbetreuungszulage.

Als Folge eines Beschlusses des Staatssekretärs des Finanzministeriums (1. Mai 2006) ist die Bedingung, dass nicht in den Niederlanden wohnende Eltern nur Anspruch auf eine Kinderbetreuungszulage haben, wenn sie beide in den Niederlanden arbeiten, hinfällig geworden. Auch wenn einer von ihnen in Deutschland arbeitet, dort eine Unterstützung erhält oder an einem Reintegrationskurs teilnimmt, wird das niederländische Finanzamt eine Zulage auszahlen. Die Unterstützung oder Sozialleistung nach deutschem Gesetz muss mit den niederländischen Voraussetzungen für eine Unterstützung vergleichbar sein. Ihr Partner darf auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz arbeiten.

Für ein in den Niederlanden arbeitenden, allein stehenden Elternteil besteht jederzeit Anspruch auf eine Kinderbetreuungszulage, vorausgesetzt, dass alle Bedingungen erfüllt werden.

Die übrigen Voraussetzungen sind:

  • Es muss mindestens 1 Kind bei Ihnen zu Hause wohnen.
  • Das Kind geht noch nicht zur weiterführenden Schule.
  • Sie oder Ihr Partner zahlen die Kosten für die Kinderbetreuung.
  • Die deutsche Kinderbetreuungseinrichtung ist in den Niederlanden im zentralen Register für ausländische Kinderbetreuung registriert.
  • Ihr Partner muss in den Niederlanden eine Sofinummer (= kombinierte Sozialversicherungs- und Steuernummer) haben, oder muss eine Sofinummer beantragen. Kinder müssen in den Niederlanden keine Sofinummer haben.

Die Qualität der Kinderbetreuung muss den Anforderungen, die dafür in den Niederlanden gelten, gleichgestellt werden können. Kinderbetreuung in Deutschland, die diese Anforderungen erfüllt, wird in den Niederlanden in einem so genannten zentralen Register für ausländische Kinderbetreuung aufgenommen. Die Aufnahme in diesem Register ist auch für Eltern notwendig, die eine Kinderbetreuung in Deutschland in Anspruch nehmen und dafür von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Vergütung erhalten.

Nur die Formen der Betreuung, die mit dem niederländischen Betreuungsformen der Kindertagesstätte, der Einrichtung für außerschulische Betreuung und einer Gasteltern-Betreuung zu vergleichen sind, können für eine Aufnahme im zentralen Register für ausländische Kinderbetreuung in Betracht kommen. Deutschland kennt folgende Betreuungseinrichtungen, die mit der niederländischen Kinderbetreuung vergleichbar sind:

  • Betreuung in einer Krippe (Betreuung für 0- bis 3-Jährige)
  • Betreuung in einem Kindergarten (Betreuung für 3- bis 6-Jährige)
  • Betreuung in einem Hort (Betreuung für 6- bis 14-Jährige)

Die Betreiber dieser Betreuungseinrichtungen verfügen über eine Betriebserlaubnis (im Sinne des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch). Diese Erlaubnis wird vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe erteilt; in der Praxis ist dies das Landesjugendamt.

Zulage

Sie bekommen eine Zulage vom niederländischen Staat, wenn Sie Arbeit und Betreuung für Ihre Kinder kombinieren. Die Zulage ist ein Prozentsatz der Betreuungskosten, die Ihnen entstehen. Die Höhe des Prozentsatzes ist von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen in den drei Boxen (= Kategorien), dem so genannten Gesamteinkommen abhängig, erhöht um eventuelle deutsche Einkünfte, die in den Niederlanden nicht steuerpflichtig sind und/oder Einkommen, das aufgrund internationaler Regelungen freigestellt ist. Ferner ist die Höhe des Prozentsatzes von der Anzahl der Kinder in Ihrer Familie, die die Kinderbetreuung und die Betreuungskosten in Anspruch nehmen, abhängig. Der niederländische Staat beteiligt sich daran bis zu einem bestimmten Stundentarif. Dabei geht man von maximalen Stundentarifen aus.

Wenn Ihr(e) Arbeitgeber sich an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligt bzw. beteiligen, dann hat das Einfluss auf die Höhe der Zulage.

Auch bei einer zeitlich begrenzten Betreuung, zum Beispiel während einer Ferienzeit oder bei einer Krankheit von einem Elternteil, kann die Kinderbetreuungszulage beantragt werden.

Ab dem Tag, an dem die Kinderbetreuungszulage gezahlt werden soll, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Aufgrund europäischer Regeln muss die niederländische Steuerbehörde bei der Berechnung Ihrer Kinderbetreuungszulage Familienzuschläge berücksichtigen, die Sie schon in Ländern außerhalb der Niederlande bekommen oder bekommen können. Dadurch können Sie insgesamt nicht mehr niederländische und ausländische Zulagen und Familienzuschlägen erhalten als den Höchstbetrag, auf den Sie nach den Regeln in den Niederlanden und Deutschland Anspruch haben.

Wohlgemerkt: Die Kinderbetreuungszulage für das Jahr 2006 kann bis zum 1. April 2007 beantragt werden. Nach diesem Stichtag können noch Änderungen mitgeteilt werden. Änderungen müssen dem Finanzamt immer rechtzeitig gemeldet

 
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