Lohnsteuer |
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Niederländische Lohnsteuer
Jobsuche / GRATIS Online-Steuer-Test Einbehaltung von Lohnabgaben
Wenn Sie ein Unternehmen in den Niederlanden haben oder Personal in den Niederlanden beschäftigen, müssen Sie wahrscheinlich Lohnabgaben abführen. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben. In den meisten Fällen müssen Sie dann alle Abgaben einbehalten, mitunter brauchen Sie aber auch nur die Lohnsteuer oder nur die Beiträge zu den Sozialversicherungen einzubehalten. Das trifft beispielsweise zu, wenn Ihr Arbeitnehmer in einem anderen Land als seinem Wohnsitzland arbeitet. In dem Fall gelten andere Regelungen.
Lohnsteuer
Lohnsteuer wird auf den Lohn erhoben. Die Lohnsteuer ist eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein, wodurch der Arbeitnehmer keine oder weniger Einkommensteuer abzuführen braucht. Der Arbeitgeber führt die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Einheitsversicherungsbeitrag
Die Einheitsversicherung besteht aus gesetzlichen Sozialversicherungen, durch die jeder in den Niederlanden gegen die finanziellen Folgen von Alter, Tod, besonderen Krankheitskosten oder Kindern versichert ist. Unter diese Versicherung fallen auch Arbeitnehmer, die in den Niederlanden tätig sind und über ihren Arbeitgeber Lohnsteuer abführen. Der Beitrag zur Einheitsversicherung wird vom Arbeitgeber vom Lohn eingehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Beiträge zu den Arbeitnehmerversicherungen
Arbeitnehmerversicherungen sind gesetzliche Sozialversicherungen, durch die Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert sind.
Der Beitrag besteht jeweils aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil. Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil werden vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Einkommensabhängiger Beitrag im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes
Der Beitrag im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet - ZVW) ist ein gesetzlicher Sozialversicherungsbeitrag, durch den die finanziellen Folgen der medizinischen Versorgung und Betreuung bei Krankheit versichert sind. Das Krankenversicherungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2006 und löst das Krankenkassengesetz und die privaten Krankheitskostenversicherungen ab. Jeder, der auf Grund des Allgemeinen Gesetzes über besondere Krankheitskosten (AWBZ) versichert ist, ist auch auf Grund des ZVW krankenversichert.
Der Krankenversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vergütung für diesen Beitrag zu zahlen. Aus steuerlicher Sicht gilt diese Vergütung als Lohnbestandteil.
Wann müssen Sie Lohnabgaben einbehalten?
Als nicht in den Niederlanden ansässiger Unternehmer sind Sie in bestimmten Situationen verpflichtet, Lohnabgaben einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Die Tatsache, dass bereits in einem anderen Land (zu Unrecht) Steuern und Beiträge abgeführt werden, hat keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtungen in den Niederlanden.
Für von Ihnen abzuführende Lohnabgaben müssen Sie in den Niederlanden regelmäßig Steuererklärungen einreichen.
Wenn Sie nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, haben Sie in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dies trotzdem zu tun.
Wenn Sie in den Niederlanden unternehmerisch tätig sind mit Personal, das in den Niederlanden arbeitet und Sie verfügen dazu über eine feste Einrichtung in den Niederlanden, sind Sie zur Einbehaltung von Lohnabgaben verpflichtet. Sie müssen dann in jedem Fall Lohnsteuer einbehalten. Ist Ihr Personal in den Niederlanden sozial versichert, müssen Sie auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen einbehalten.
Wenn Sie dem niederländischen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind Sie auf Grund der niederländischen Steuergesetzgebung einbehaltungspflichtig. Sie müssen Lohnabgabenerklärungen abgeben und höchstwahrscheinlich auch Lohnabgaben einbehalten und abführen. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt unter anderem von der niederländischen Steuergesetzgebung, dem Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und dem jeweiligen Niederlassungsland sowie von verschiedenen internationalen Sozialversicherungsabkommen ab Unter 'Verfügbarstellung' ist jede Form der Arbeitnehmerüberlassung zu verstehen, so z.B. die Entsendung von Arbeitskräften, die Verfügbarstellung von Zeitarbeitskräften oder Verleih von Arbeitskräften. Wenn Sie Personal zur Verfügung stellen, sind Sie ein Verleiher. Der Arbeitgeber, dem Sie Personal zur Verfügung stellen, nennt sich Entleiher.
Wenn Ihr Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 30 Tage auf dem niederländischen Teil der Kontinentalplatte arbeitet (beispielsweise auf einer Bohrinsel oder an Bord eines Versorgungsschiffes), gilt das als feste Einrichtung und sind Sie verpflichtet, Lohnabgaben einzubehalten.
Wenn Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden sozial versichert ist, müssen Sie auf jeden Fall die Beiträge zu den Sozialversicherungen einbehalten. Folglich sind Sie zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Wenn Ihr Arbeitnehmer außerdem in den Niederlanden Einkommensteuer abführen muss, können Sie sich dafür entscheiden auch die Lohnsteuer einzubehalten. Das geht nur, wenn Sie in den Niederlanden eine Lohnbuchhaltung führen.
Freiwillig eine Steuererklärung abgeben
Wenn Sie nach der niederländischen Gesetzgebung keine Lohnsteuer einzubehalten brauchen, Ihr Arbeitnehmer aber in den Niederlanden Einkommensteuer abführen muss, können Sie sich dafür entscheiden, dennoch Lohnsteuer einzubehalten. In dem Fall sind Sie freiwillig einbehaltungspflichtig. Dafür entscheiden sich vor allem Arbeitnehmer, die Regelungen in Anspruch nehmen wollen, welche nur im Rahmen der Lohnsteuer geboten werden, wie beispielsweise die so genannte 30%-Regelung.
Welche Lohnabgaben müssen Sie einbehalten?
Wenn Sie zur Einbehaltung von Lohnabgaben verpflichtet sind, gilt das meistens für alle Lohnabgaben. In einigen Fällen brauchen Sie jedoch keine Lohnsteuer oder keine Beiträge zu den Sozialversicherungen einzubehalten.
Lohnsteuer
Ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, muss grundsätzlich in den Niederlanden Lohnsteuer entrichten. Um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber im Ausland wohnt, in beiden Ländern Steuern entrichten muss, haben die Niederlande mit einigen Ländern Steuerabkommen geschlossen. In einem solchen Abkommen ist festgelegt, ob Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden Steuern entrichten muss oder in dem Land, in dem er wohnt. Insofern kann es sein, dass Sie für Ihren Arbeitnehmer in den Niederlanden keine Lohnsteuer abführen müssen.
Sozialversicherungen
Ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber im Ausland wohnt, kann in beiden Ländern sozial versichert sein. In welchem Land er versichert ist, wird durch ein Abkommen über soziale Sicherheit geregelt. Gilt kein Sozialversicherungsabkommen, dann findet die nationale Gesetzgebung Anwendung und müssen Sie die Beiträge einbehalten.
Steuerabkommen
Die Niederlande haben mit einer Vielzahl von Ländern Steuerabkommen geschlossen. Diese Abkommen gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die in einem Land wohnen, aber in einem anderen Land arbeiten, nur in einem Land Steuern zahlen müssen. In einem Steuerabkommen ist festgelegt, welches Land die Steuern erhebt. Hierzu sind in jedem Abkommen Regeln aufgenommen. Grundlage hierfür sind häufig die Regeln des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Welchem Land steht das Besteuerungsrecht zu?
Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzland des Arbeitnehmers zu, wenn:
Arbeitnehmerüberlassung
Situationen der internationalen Arbeitnehmerüberlassung bilden oftmals eine Ausnahme. Mitunter wird der niederländische Entleiher als Arbeitgeber betrachtet. In dem Fall erheben die Niederlande die Steuern. Der ausländische Verleiher bleibt der formale Arbeitgeber und muss dann diese Steuern abführen. Der niederländische Entleiher bleibt allerdings haftbar, wenn sich der ausländische Verleiher weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Rahmen der Anwendung der Steuerabkommen wird der niederländische Entleiher als Arbeitgeber betrachtet ('Arbeitgeber im materiellen Sinn'), wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn der niederländische Entleiher im Rahmen der Abkommensanwendung als Arbeitgeber betrachtet wird, ist es folglich unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 183 Tage in den Niederlanden aufgehalten hat. Den Niederlanden steht dann in allen Fällen das Besteuerungsrecht zu.
Bescheinigung E 101
Ein Arbeitnehmer braucht sich in dem Land, in dem er arbeitet, nicht zu versichern, wenn er:
Er kann in dem Fall in dem Land, in dem er wohnt und versichert ist, eine so genannte Bescheinigung E 101 beantragen. Darin ist festgelegt, dass für ihn weiterhin die Sozialversicherungsgesetze dieses Landes gelten. Diese Bescheinigung muss, kurz bevor der Arbeitnehmer seine Arbeit im Ausland aufnimmt, beantragt werden.
Es gilt weder ein Abkommen, noch eine Verordnung
Die Niederlande haben mit vielen Ländern außerhalb des EWR keine Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Land, mit dem kein Abkommen geschlossen wurde, eine Arbeit in den Niederlanden aufnimmt, findet die niederländische Sozialversicherungsgesetzgebung Anwendung.
Wenn Sie Lohnabgaben einbehalten
Wenn Sie (obligatorisch oder freiwillig) Lohnabgaben einbehalten, gilt eine Anzahl administrativer Verpflichtungen.
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